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   FG Münster, 13.10.1995 - 11 K 2967/93   

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FG Münster, 13.10.1995 - 11 K 2967/93 (https://dejure.org/1995,27443)
FG Münster, Entscheidung vom 13.10.1995 - 11 K 2967/93 (https://dejure.org/1995,27443)
FG Münster, Entscheidung vom 13. Oktober 1995 - 11 K 2967/93 (https://dejure.org/1995,27443)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 17.06.1997 - IX R 79/95

    Anforderungen an die Bekanntgabe der Entscheidung über einen außergerichtlichen

    Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -- zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute -- erhoben gegen eine Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisions beklagten (Finanzamt -- FA --) Klage, die das Finanzgericht (FG) durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 791 veröffentlichtes Urteil wegen Versäumnis der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat.
  • BFH, 12.12.1996 - VII R 53/96

    Ermessensentscheidung bei Inanspruchnahme des Erwerbers eines Teilbetriebes als

    Wegen der Begründung im übrigen wird auf den Urteilsabdruck in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 791 Bezug genommen.
  • FG Berlin, 15.08.2002 - 1 K 1294/00

    Versäumnis der Klagefrist, wenn rechtzeitige Zustellung der

    In dem Urteil III R 37/97 vom 9. Dezember 1999 a. a. O. führt der Bundesfinanzhof im Rahmen einer Gesamtdarstellung auch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 791 an, wonach als unbeachtlich angesehen wurde, wenn ein Steuerberater mit einem Postboten vereinbart, eingehende Sendungen nicht am Sonnabend, sondern erst am nachfolgenden Montag zuzustellen.
  • FG Berlin, 15.08.2002 - 1 K 1293/00

    Verspätete Klageerhebung - Zugang der Einspruchsentscheidung

    In dem Urteil III R 37/97 vom 9. Dezember 1999 a. a. O. führt der Bundesfinanzhof im Rahmen einer Gesamtdarstellung auch das Urteil des Hessischen Finanzgerichts in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 791 an, wonach als unbeachtlich angesehen wurde, wenn ein Steuerberater mit einem Postboten vereinbart, eingehende Sendungen nicht am Sonnabend, sondern erst am nachfolgenden Montag zuzustellen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2000 - 1 K 344/98

    Nachweispflicht des FA bei Zweifel am Zugangszeitpunkt einer

    Mangelnde Sachverhaltsermittlung führt zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 1988 - VII R 53/85, BFH/NV 1989, 274; Urteile des Finanzgerichtes Münster vom 13. Oktober 1995 - 11 K 2967/93, EFG 1996, 791 und vom 13. November 1996 - 8 K 6147/95 U, EFG 1997, 324).
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Rechtsprechung
   FG Hessen, 26.10.1994 - 2 K 2298/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,21428
FG Hessen, 26.10.1994 - 2 K 2298/94 (https://dejure.org/1994,21428)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.10.1994 - 2 K 2298/94 (https://dejure.org/1994,21428)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. Oktober 1994 - 2 K 2298/94 (https://dejure.org/1994,21428)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 791
 
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 09.12.1999 - III R 37/97

    Bekanntgabefiktion bei Prozessbevollmächtigten

    Dem Prozessbevollmächtigten könne insoweit nicht entgegengehalten werden, die private Vereinbarung habe keinen Einfluss auf den Ablauf der Drei-Tages-Frist (so aber das Hessische FG im Urteil vom 26. Oktober 1994 2 K 2298/94, EFG 1996, 791).

    Diese rechtliche Sicht teile auch das Hessische FG in seinem Urteil in EFG 1996, 791 (Revision IX R 79/95).

    Ähnlich hat das Hessische FG es für die Fristberechnung nach § 122 Abs. 2 AO 1977 in seinem Urteil in EFG 1996, 791 als unbeachtlich angesehen, wenn ein Steuerberater mit dem Postboten vereinbart, eingehende Sendungen nicht am Samstag, sondern erst am nachfolgenden Montag zuzustellen, weil eine derartige private Vereinbarung keinen Einfluss auf den Lauf von Fristen haben könne (zustimmend Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 122 Bem. 4. b).

    Der BFH hat mit Urteil in BFH/NV 1997, 828 diese Frage allerdings (im anschließenden Revisionsverfahren gegen das Urteil in EFG 1996, 791) dahingestellt sein lassen können, weil die Kläger in jenem Fall keine Tatsachen gegen eine mögliche Bekanntgabe bereits am Freitag vorgetragen hätten.

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